ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2017
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§ 313 Wirkung der Zahlung der Überweisungsbeträge
1
Die Leistung oder Zurückzahlung der Überweisungsbeträge an den PVT bewirkt, dass die zugrunde liegenden Zeiten in der PV als VM (§ 231) gelten (Tomandl, Grundriss6 Rz 286). Dies gilt auch für die in den aus Anlass der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis vom DN geleisteten bes Pensionsbeiträgen berücksichtigten vollen Monate. Näher zur Behandlung dieser Zeiten als BM s § 225 Abs 1 Z 4, 5; § 3 Abs 2 APG.
2
Ist der Vers daher zB mit Beendigung des Karenzurlaubs aus dem öff-rechtlichen Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Ruhegenuss ausgeschieden und wurde aus Anlass des Ausscheidens ein Überweisungsbetrag an den PVT bezahlt, so gelten diese Monate als VM und der Vers wird so gestellt, als wäre er wd seines öff-rechtlichen Dienstverhältnisses nach dem ASVG pflichtversichert gewesen. Mit der Leistung des Überweisungsbetrags ist das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis „liquidiert“, sodass § 70 Abs 5 nicht anwendbar ist (VwGH 99/08/0086; vgl dazu § 70 Rz 1; § 308 Rz 7).
3
Mit dem SRÄG 2010, BGBl I 2010/62, reagierte der Gesetzgeber auf den möglichen Wechsel einer größeren Anzahl von Beamtinnen und Beamten in das ASVG-System (785 BlgNR 2...