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Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

8. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3681-8

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 312 Fälligkeit der Überweisungsbeträge

Jörg Ziegelbauer

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Überweisungsbeträge sind binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien DV (bzw dem Ende der Pensionsversicherungsfreiheit des [aufrechten] DV, § 311a) zu leisten oder zurückzuzahlen (vgl die Parallelbestimmungen der § 309, 314 Abs 5). Unverzüglich sind sie jedoch zu leisten, wenn ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzl PV (etwa gem den § 221 ff) gestellt wird. Dies gilt gem Abs 2 nicht in jenen Fällen, in denen gem § 313 Abs 2 die Leistungswirksamkeit der VM erst fünf Jahre nach dem Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien DV eintritt (vgl BVwG W167 2106702-1). Gerät der DG mit der Leistung des Überweisungsbetrags in Verzug, so ist dieser gem § 108c aufzuwerten.

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