ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2017
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§ 276f Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Anspruch
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Die Bestimmung tritt am in Kraft (§ 669 Abs 1 Z 2) und gilt für Personen, die am das 50. Lj noch nicht vollendet haben. Diese Neuregelung durch das SRÄG 2012 steht im Zusammenhang mit der Abschaffung der befristeten IP mit Ablauf des für diesen Personenkreis (vgl § 256 Rz 29 ff). Der Anspruch auf medizinische Rehab steht dann offen, wenn der PVT gem § 367 Abs 4 festgestellt hat, dass eine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mind 6 Monaten vorliegt. Die Bestimmung gilt angesichts der expliziten Erwähnung von § 255 Abs 3 auch für ungelernte Arbeiter und Angestellte ohne Berufsschutz gem § 273 Abs 2 (AB 2028 Blg NR 24. GP, 4).
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Diese medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen entsprechen denjenigen, die schon dzt als freiwillige Leistung gewährt werden, und reichen von der Unterbringung in besonderen Krankenanstalten bis zur Gewährung ärztlicher Hilfe (vgl § 302 Abs 1; EB 2000 BlgNR 24. GP, 22). Die Maßnahmen sind - soweit möglich - vom PVT zu erbringen.