ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 276e Berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Inhaltliche Voraussetzungen
1
Die Bestimmung über die pensionsvermeidende berufliche Rehabilitation als Pflichtleistung wurde in der knappschaftlichen PV erst durch das SRÄG 2011 mit dem Ziel der Verstärkung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Pension“ eingefügt. Der/die Versicherte hat einen Rechtsanspruch auf Rehabilitation, wenn er/sie die Voraussetzungen für eine Knappschaftsvollpension zumind „wahrscheinlich“ erfüllt. Sie gebührt, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes anzunehmen ist, dass der/die Versicherte die Voraussetzungen für die genannte Leistung aus dem VF der gemindAF in absehbarer Zeit erfüllen wird oder sogar schon aktuell erfüllt und darüber hinaus wahrscheinlich ist, dass durch die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation Invalidität/Berufsunfähigkeit vermieden bzw beseitigt werden kann (981 BlgNR 24. GP, 204, 1512 BlgNR 24. GP). Der Gesetzgeber verlangt eine Arbeitsmarktexpertise zur Frage der Vermittelbarkeit auf den Rehabilitationsberuf (Burger/Ivansits, Medizinische und berufliche Rehabilitation in der Sozia...