ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2017
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§ 20 Höherversicherung in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung
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Höherversicherung: Es ist hierunter die Vers auf einer höheren BGL zu verstehen, als sie in der Pflichtversicherung in Betracht kommt (EB zur Stammfassung des ASVG, 599 BlgNRVII. GP).
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Satzung: s § 20 ff der Satzung 2002 der AUVA, 36/2002 iVm 8/2008, AmtlVerlb der öster SV im Internet: www.avsv.at.
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Zuständiger VT: Der Antrag auf Höherversicherung ist bei jenem PVT einzubringen, der für die Durchführung der als Voraussetzung notwendigen Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung zust ist (VwGH 92/08/0164); vgl daher § 25 und § 29 für die PV und § 24 und § 28 für die UV.
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Voraussetzung einer Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung in der PV: Der Auffassung, dass eine Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung in der PV lediglich im Zeitpunkt des Antrages auf Höherversicherung gegeben sein muss, kann nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen und der Zweck der Höherversicherung stehen einer solchen Auffassung entgegen. Einer in der PV nicht vers Person steht dieses Recht nicht zu. Wie sich aus Abs 3 letzter Satz ergibt: danach ist die Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung auch in den Folgejahren für die Höherver...