ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2017
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§ 253e Berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität
Übersicht
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I. | Inhaltliche Voraussetzungen | |
II. | Zeitlicher und persönlicher Anwendungsbereich | |
III. | Verfahrensrechtliche Abwicklung |
I. Inhaltliche Voraussetzungen
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Die Bestimmung über die pensionsvermeidende berufliche Rehabilitation als Pflichtleistung wurde durch das BBG 2011 mit dem Ziel der Verstärkung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Pension“ eingefügt. Der/die Versicherte hat einen Rechtsanspruch auf Rehabilitation, wenn er/sie die Voraussetzungen für eine IP bzw BUP zumind „wahrscheinlich“ erfüllt. Sie gebührt, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes anzunehmen ist, dass der/die Versicherte die Voraussetzungen für die genannten Leistungen aus dem VF der gemindAF in absehbarer Zeit erfüllen wird oder sogar schon aktuell erfüllt und darüber hinaus wahrscheinlich ist, dass durch die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation Invalidität/Berufsunfähigkeit vermieden bzw beseitigt werden kann (981 BlgNR 24. GP, 204). Der Gesetzgeber verlangt eine Arbeitsmarktexpertise zur Frage der Vermittelbarkeit auf den Rehabilitationsberuf (Burger/Ivansits, Medizinische und berufliche Rehabilitation in der Sozialversicherung, DRdA 2013...