ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2017
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§ 198 Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation
Übersicht
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I. Grundsatz
1
Rehab ist die Summe der aufeinander abgestimmten Maßnahmen, durch die körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen bis zum höchsten individuell erreichbaren Grad physischer, geistiger, seelischer, beruflicher und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit hergestellt oder wiederhergestellt werden, damit sie einen angemessenen Platz in der Gemeinschaft möglichst dauernd einnehmen können (RS 0084272).
II. Berufliche Rehabilitation
2
Die in Abs 1 definierten berufl RehabMaßnahmen gelten nach hA als Pflichtleistungen, die vom SVT aufgrund pflichtgemäßen Ermessens zu gewähren sind. Als solche bewirken sie nach § 332 Abs 1 mit ihrer Erbringung den Übergang kongruenter Ersatzansprüche des Vers auf den SVT (RS 0084899; RS 0084899; 2 Ob 163/08x).
Jede Rehab ist individuell auf die Bedürfnisse des Einzelfalls abzustellen (RS 0124198). Eine Ausbildungsmaßnahme ist grundsätzlich unbefristet und so lange zu gewähren, wie eine begründete Aussicht auf Erfolg besteht (RS 0113476).
III. Ziele und Mittel
3
Primär soll der Vers seinen früheren Beruf nach der Rehab wieder ausüben...