ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2017
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§ 180 Besondere Bemessungsgrundlage für Personen unter 30 Jahren
Übersicht
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I. Zielsetzung
1
Die besondere BMG des § 180 hat den Zweck, die Unterversorgung jüngerer Unfallopfer zu vermeiden. In jungen Jahren wird ein Vers idR nur eine niedrige BGL haben, die sich bis an sein Lebensende nicht verändern könnte. Es soll daher eine fiktive BMG gebildet werden, der der kollektivvertragl oder tatsächlich regelmäßig erzielbare Lohn zugrundezulegen ist, den Personen mit gleicher Ausbildung bis zum 30. Lj erzielen können, sodass eine akzeptable Rentenhöhe gewährleistet wird (RS 0109876; 10 ObS 60/16w).
II. Bemessung
2
Zum Begriff der Schulausbildung kann auf die Rsp zu § 252 Abs 2 Z 1 zurückgegriffen werden. Für die Anwendung des § 180 Abs 1 muss sich der Vers in Ausbildung befunden haben, der AU muss aber nicht bei der Ausbildung geschehen sein (10 ObS 60/16w). Wesentlich für den Begriff der Berufsausbildung ist, welches Berufsziel der Vers zum Zeitpunkt des VF angestrebt hat (RS 0109878).
Die Geldleistungen sind nach § 180 bis zum voraussichtlichen Ende der begonnenen Ausbildung nach den allgemeinen Vorschriften zu bemessen; ab der fiktiven Beendigung ist dann das jew...