ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2017
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§ 145 Einweisung in Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden
1
Sofern die Krankenordnung keine besonderen Bestimmungen über die Art der Einweisung enthält, kann sie auch durch dazu ermächtigte Vertragsärzte vorgenommen werden (RS 0106689).
2
Die Einweisung eines Erkrankten durch den SVT erfolgt grds in Form der Ausstellung eines „Kostenverpflichtungsscheines“, wodurch sich der VT zur Kostentragung im konkreten Erkrankungsfall, und zwar im Rahmen der darin niedergelegten Daten verpflichtet. Der Kostenverpflichtungsschein ist vor der Inanspruchnahme der Anstaltspflege durch den Versicherten vom VT anzufordern und der Krankenanstalt vorzulegen (RS 0106686). Die Pflicht zur Vorlage entfällt, wenn mit der Aufnahme in die Anstaltspflege ohne Gefahr für den Erkrankten nicht zugewartet werden kann (RS 0106687, RS 0106688).
3
Damit die Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt der Einweisung durch SVT gleichzuhalten ist, müssen auch bei Aufnahme durch einen Anstaltsarzt die Voraussetzungen nach Abs 2 gegeben sein. Die Beförderung in oder aus der Anstalt stellt eine akzessorische Leistung der KV zur Ermöglichung der Anstaltspflege dar (RS 0065803).
4
Ungeachtet des Umstandes...