ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 123 Anspruchsberechtigung für Angehörige
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1
Anspruchsberechtigt sind alle Versicherten für sich und ihre Angehörigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (Territorialitätsprinzip), sofern sie nicht anderweitig krankenversichert sind (Subsidiaritätsprinzip). Der Ausdruck krankenversichert umfasst auch die freiwillige Versicherung (Selbstversicherung nach den § 16 und 19a).
Der Anspruch ist ein solcher des Versicherten; er kann nur von ihm, nicht vom Angehörigen selbst geltend gemacht werden. Nur in Ausnahmefällen, nämlich bei Verwirkung des Leistungsanspruches durch den Versicherten (§§ 88, 142), steht dem Angehörigen ein eigener Leistungsanspruch zu. Davon sind jene Fälle zu unterscheiden, in denen der Versicherte anspruchsberechtigt bleibt, das Recht zur Geltendmachung jedoch infolge besonderer Umstände (vgl § 89 Abs 4, 158 Abs 3, 361 Abs 2) auf die Angehörigen übergeht. In diesen Fällen ist die Leistung gemäß § 106 Abs 1 nicht an den Anspruchsberechtigten, sondern unmittelbar an den Antragsteller selbst auszuzahlen (RS 0113003).
I. Angehöriger
2
Abs 2 zählt taxativ auf, wer als Angehöriger gilt, wobei mit dem SVÄG 201...