ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2017
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§ 117 Leistungen
1
§ 117 zählt die Leistungen der KV auf. Diese werden entweder als Sachleistungen (Vorsorgeuntersuchung, Krankenbehandlung, Hauskrankenpflege, Anstaltspflege, Zahnbehandlung und Zahnersatz, Hebammenbeistand) oder als Geldleistungen (Krankengeld, Rehabilitationsgeld [eingeführt ab durch SRÄG 2012; s näher § 143a], Wiedereingliederungsgeld [eingeführt ab , s näher § 143d], Taggeld, Wochengeld, Kostenzuschüsse) gewährt.
2
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers des ASVG soll die KV den Heilbedarf des Versicherten in der Form der Sachleistungen decken. Dabei verschafft der SVT dem Versicherten die Heilbehandlung über eigene Einrichtungen zu deren Lasten oder über seine Vertragspartner gegen direkte Verrechnung der Kosten mit dem Vertragspartner. Geldleistungen des KVT (Kostenersatz) sollen im Bereich der Krankenbehandlung hingegen die Ausnahme bilden. Beim Kostenersatz verschafft sich der Versicherte die Heilbehandlung selbst und liquidiert nachher die satzungsgemäßen Geldleistungen (RS 0115953).
3
IdR werden die Leistungen als Pflichtleistungen erbracht. Es gibt aber auch freiwillige Leistungen (bestimmte kosmetische Behandlungen [§ 133 Abs 3], Maßnahmen zu Festig...