ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2017
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§ 111a Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren
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§ 111a wurde mit SRÄG 2007, BGBl I 2007/31 eingefügt. In den EB (77 BlgNR 23. GP, 4) wird lediglich ausgeführt, die Krankenversicherungsbehörden und Prüfbehörden sollten „bezüglich der von den BezVBeh zu ahndenden Ordnungswidrigkeiten im Betretungsfall jedenfalls anzeigepflichtig sein bzw. Parteistellung in dem nach einer Betretung eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren haben.“ Zur Frage, ob der Abgabenbehörde das Recht zukommt, Einspruch gegen eine Strafverfügung zu erheben, ist den Materialien nichts zu entnehmen. § 111a unterscheidet sich von den vergleichbaren Bestimmungen (insbesondere des § 28a Abs 1 AuslBG und § 11 ArbIG 1993) dadurch, dass § 111a allgemein nur „Entscheidungen“ und „Rechtsmittel“ anführt, während § 28a Abs 1 AuslBG und § 11 ArbIG 1993 Berufungen gegen Bescheide und Einsprüche gegen Strafverfügungen aufzählen. Dass damit aber ein hinsichtlich der Berechtigung zur Einspruchserhebung anderer Regelungsinhalt beabsichtigt gewesen wäre, ist aus diesem Befund nicht abzuleiten: Aus den EB ergibt sich keine nähere Darlegung zum Rechtsmittelrecht; es ergibt sich daher insbesondere nicht, dass mit dem zwar von den oben genannten Gesetzen abweichenden, sprachlich jedoch den umfassende...