ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 108g Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung
1
Die Renten aus der UV sind gem Abs 1 mit 1. Jänner eines Jahres (wenn der VF, § 174, vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist) mit dem Anpassungsfaktor (§§ 108 Abs 5, 108f) zu vervielfachen. Abs 1 idF BGBl I 2002/140 folgt damit der Neuordnung der Bildung der BMG durch die Vorverlegung des Zeitraums für die Bestimmung der BMG auf das letzte Kalenderjahr vor Eintritt des VF (§ 179; Teschner/Pöltner/Widlar, § 108g Anm 3).
2
Der Anpassung ist gem Abs 2 die Rente zugrunde zu legen, auf die am 31.12. des Vorjahrs ein Anspruch bestand. Abs 1 und 2 gelten gem Abs 4 auch für andere Geldleistungen aus der UV, deren Höhe sich nach der BMG (§§ 179 ff; abgestellt wird gem Abs 4 auf den Jahresarbeitsverdienst) bemisst (zB Übergangsgeld, § 198; Versehrtengeld, § 212). Die Anpassung betrifft gem Abs 2 alle Rentenbestandteile (will man die Zusatzrente gem § 205a Abs 2 als Rentenbestandteil ansehen, so verweist § 205a Abs 2 aber ohnedies auf die Bestimmungen über die Versehrtenrente, Teschner/Pöltner/Widlar, § 108g Anm 5) mit Ausnahme des Kinderzuschusses (§ 207), sie ist vor Anwendung der Ruhensbestimmungen (§§ 89 ff) durchzuführen. Soweit sich die Hö...