ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 202 Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel
1
§ 202 geht von einem weiten Begriffsinhalt aus. Die Unterscheidung, ob der Behelf dem Heilungszweck dient (Heilbehelf, vgl § 137 Abs 1) oder ob er erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz kommt (Hilfsmittel, vgl § 154 Abs 1), ist in diesem Bereich nicht streng zu ziehen (RS0106160). Es kann ein und derselbe Gegenstand einmal Heilbehelf, ein anderes Mal Hilfsmittel sein, was von den konkreten Umständen abhängt (RS0109536). Vgl zur Abgrenzung ausf § 154 Rz 2 ff.
2
Kontaktlinsen, die wegen einer operativen Entfernung der Linse benötigt werden, sind Körperersatzstücke iSd Abs 1 (OLG Graz SV-Slg 40.343).
Unter Hilfsmitteln sind Geräte zu verstehen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und der Linderung der Folgen eines VF dienen (OLG Wien SSV 17/20).
Beispiele:
Lesebrillen (10 ObS 2363/96)
Kosmetische Hautcreme (10 ObS 108/90; 10 ObS 8/87)
Hörgeräte (RS0084075)
3
Auf die Versorgung mit Betriebsmitteln eines Hilfsmittels besteht kein Anspruch (RS0113664 - Hörgerätebatterien; ggt: dBSG ZFSH/SGB 1998, 165).
4
Abs 3 bezieht sich nur auf Hilfsmittel, die bei vorheriger Unversehrtheit erst durch einen AU e...