ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 53 Sondervorschriften über die Aufteilung des allgemeinen Beitrages
Übersicht
Rz
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I. | Höchstbelastungsgrenze (Abs 1) und Pflichtversicherte ohne Geldbezüge (Abs 2) | 1-3 | |
II. | Beitragsentrichtung zur Gänze durch den DN (Abs 3) | 4 | |
1. | Exterritorialer Dienstgeber (lit a) | 5 | |
2. | Dienstgeber ohne Betriebsstätte im Inland (lit b) | 6-8 | |
3. | Unbezahlter Karenzurlaub und Bildungsfreistellung (lit c) | 9 | |
III. | Ausübung eines öffentlichen Mandates (Abs 4) | 10 |
I. Höchstbelastungsgrenze (Abs 1) und Pflichtversicherte ohne Geldbezüge (Abs 2)
1
Zu Gunsten der Vers ist eine maximale Belastungsgrenze von 20% der Geldbezüge normiert. Wenn die Beiträge des Vers, die idR zu KV, PV und AlV auflaufen, diese 20% übersteigen, trifft den DG oder die an die Stelle des DG tretende Einrichtung (s Teschner/Widlar/Pöltner, § 53 Anm 1; vgl auch unten bei § 60 Rz 1) die Beitragspflicht für den Unterschiedsbetrag. Gem § 53 sind die (ganz oder teilweise) vom Vers zu tragenden Anteile betr (Land-)Arbeiterkammerumlage, Wohnbauförderung oder Schlechtwetterentschädigung nicht in das Höchstausmaß von 20% einzuberechnen.
2
In Anlehnung an § 49 Abs 1 ist unter dem Begriff „Geldbezug“ der Bruttobezug zu verstehen. Ein „durchschnittlicher“ Angestellter erhäl...