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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 203

Christoph Ritz

Erlässe: GebR, Rz 61 und 119.

1

Abgabenvorschriften, die die Entrichtung von Abgaben in Wertzeichen (Stempelmarken) vorgesehen haben, waren vor dem Jahr 2002 § 3 Abs 2 und § 6 GebG, § 17a VfGG, § 24 Abs 3 VwGG. Dem § 37 Abs 10 GebG zufolge ist die Abgabenentrichtung in Stempelmarken (ab 2002) nicht mehr vorgesehen.

2

Nicht vorschriftsmäßig in Wertzeichen entrichtet ist (bzw war) eine Abgabe, wenn die Entrichtung nicht oder in einem zu geringen Ausmaß erfolgt. Nicht vorschriftsmäßig war sie weiters, wenn sie gegen § 7 Abs 1 StempelmarkenG verstoßen hatte. Danach durften zur Abgabenentrichtung nur gültige, unbeschädigte Stempelmarken verwendet werden. Unbeschädigt sind Stempelmarken, die vollständig sind und noch nicht verwendet wurden (§ 7 Abs 3 erster Satz StempelmarkenG).

Auf § 203 gestützte Abgabenbescheide (§ 198) haben die Abgabe (nicht nur die Nachforderung) festzusetzen; dies auch dann, wenn die Entrichtung in Stempelmarken nur teilweise unterblieb (Stoll, BAO, 2141; aM Arnold, AnwBl 1978, 462, wonach bei nicht vollständiger Entrichtung nur der Differenzbetrag vorzuschreiben ist).

Solche Bescheide können (gegebenenfalls) vorläufig (§ 200 Abs 1) erlassen werden (zB Arnold in Stoll-FS, 280).

Für die Nachf...

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