BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 112
Literatur (zu § 34 AVG): Gaisbauer, Die beleidigende Schreibweise im Verwaltungsverfahren im Spiegel der Rechtsprechung, ÖGZ 1995, H 10, 20; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 466 ff; Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, 347 ff; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 144 ff; Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 34; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Tz 248 ff.
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Die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen Personen, die eine Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, setzt eine erfolglose Mahnung und die Androhung der Ordnungsstrafe voraus ( 28/75, 2187/76, ZfVB 1977/3/1158). Bei beleidigender Schreibweise setzt sie hingegen keine vorherige Androhung voraus ( 2163, 2164/65, Slg 7029A).
Die Ermahnung und die Androhung der Ordnungsstrafe sind keine Bescheide (Stoll, BAO, 1214).
Nach Ellinger/Sutter/Urtz (BAO3, § 112 Anm 8) sind unter Personen iSd § 112 Abs 3 dem Normzweck entsprechend neben natürlichen und juristischen Personen auch (voll oder teilweise) rechtsfähige Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu verstehen.
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Beleidigend ist eine Schreibweise ua dann, ...