Bilanzrecht, Band I
1. Aufl. 2009
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§ 281 Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
Übersicht
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Rz | |||
I. | Kommentierung UGB | ||
1. | Inhalt, Zweck und Entstehung der Norm | ||
2. | Pflichtpublizität (Abs 1) | ||
3. | Freiwillige Publizität (Abs 2) | ||
Literatur
Reich-Rohrwig, J., EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz [1996], ecolex 1996, 548; Schlager, J., Probleme bei den Offenlegungsvorschriften von „kleinen“ und „mittelgroßen“ Kapitalgesellschaften, SWK 1996, D 37; Tichy, G., Veröffentlichungs- und Einreichpflichten des Konzernabschlusses, RWZ 1996, 220; Wagner, M., Rechnungslegung für Kapitalgesellschaften, in Aman, G./Frotz, S./Mühlehner, J./Wagner, M./Zöchling, H., Das EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz, Wien 1996, 12-27; Fattinger, S., Offenlegung des Jahresabschlusses von kleinen Kapitalgesellschaften, RWZ 1997, 225; Hopf, G., Nochmals: Zur Rechnungslegungspflicht des Masseverwalters, SWK 1997, W 35; Riel, S., Zur Rechnungslegungspflicht des Masseverwalters, SWK 1997, W 21; Wagenhofer, A., Größenklasse und Rechtsfolgen der neugegründeten Kapitalgesellschaften, RdW 1997, 705; Zehetner, J., Offenlegung des Jahresabschlusses 1997, ecolex 1998, 473; Nowotny, C., Beglaubigte Einreichung des Jahresabschlusses – eine nicht gebotene Belastung, RdW 1998, 53; Zehetner, J., Folgen der Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses, ecolex 1998, 482; Zehetner, J., Beglaubigte Einreichung des Jahresabschlusses nicht erforderlich, SWK 1998, W 135; Zib, C./Dellinger, M., Müssen Genossenschaften ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen?, ecolex 1998, 216; Hilber, K., Die neuen Formblatt-Verordnung, SWK 1999, W 127; Zehetner, J., Die Rechnungslegung der Genossenschaften, Wien 1999; Rohatschek, R., Zur Überwachung der Einhaltung der Veröffentlichung des Jahres- und Konzernabschlusses, RWZ 2000, 199; Hackl, M., Elektronische Einreichung der Jahresabschlüsse kleiner GmbHs beim Firmenbuch?, SWK 2001, T 51; Gaigg, T., Offenlegungspflicht der Zweigniederlassung ausländischer Kapitalgesellschaften, SWK 2002, W 154; Geist, R., Buchführungs- und Jahresabschlusserstellungspflicht bei Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften, SWI 2002, 185; Huemer, D., Größenabhängige Erleichterungen bei der Rechnungslegung, Wien 2002; Gelter, M., Rechnungslegungspflicht der englischen limited mit Sitz in Österreich, RdW 2005, 134; Puchinger, M./Goess, G., Leitfaden zur Liquidation kleiner GmbHs, ecolex 2005, 122; Fida, S./Rechberger, C., Zur Offenlegungspflicht der Kapitalgesellschaft & Co, RdW 2006, 196; Huemer, D., Rechtsformspezifische Rechnungslegung: Entscheidet die Rechtsform zum Abschluss- oder Aufstellungszeitpunkt?, RdW 2006, 492.
I. Kommentierung UGB
1. Inhalt, Zweck und Entstehung der Norm
1
Während die § 277 ff die Verpflichtung zur Offenlegung bzw. in diesem Rahmen vorgesehene Erleichterungen der Offenlegung des Jahres- und Konzernabschlusses regeln, bestimmt § 281 Form und Inhalt des Jahres- und Konzernabschlusses bei ihrer Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, ungeachtet ob diese auf gesetzlichen oder satzungsmäßigen Pflichten beruhen oder freiwillig vorgenommen werden. Die Regelungen des § 281 differenzieren in Nachbildung des § 328 dHGB zwischen Pflichtpublizität (vollständige oder teilweise Offenlegung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie Veröffentlichung oder Vervielfältigung dieser Abschlüsse in anderer Form aufgrund des Gesellschaftsvertrages oder Satzung) einerseits und der freiwilligen Publizität andererseits (vgl Pötzi in HBA3, § 281 Rz 2; zur begrifflichen Abgrenzung vgl die Ausführungen in § 277 Rz 7 f sowie Schlager, SWK 1996, D 43).
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Der in § 281 verwendete Begriff der „Veröffentlichung“ weicht von jenem des § 277 insofern ab, als die in § 277 Abs 2 vorgesehene Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung unter den Oberbegriff der gesetzlichen Offenlegung zu subsumieren ist. Mit „Veröffentlichung“ im Sinne des § 281 ist hingegen die in Abs 1 angeführte Veröffentlichung in anderer Form aufgrund des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung sowie die in Abs 2 umfasste freiwillige Veröffentlichung gemeint, die neben die gesetzliche Offenlegung tritt. Damit ist die Bekanntgabe an die Öffentlichkeit außerhalb der Offenlegungsvorschriften des UGB und unabhängig davon, ob freiwillig oder aufgrund satzungsmäßiger Verpflichtung publiziert wird, zu verstehen (vgl nur Zehetner in Straube2, § 281 Rz 11, 12; Pötzi in HBA3, § 281 Rz 7; jeweils mit weiteren Hinweisen). Unter Vervielfältigung ist die Reproduktion des Jahres- und Konzernabschlusses in schriftlicher oder elektronischer Form für einen bestimmten – öffentlichen – Personenkreis (bspw Aktionäre, Aufsichtsbehörde) zu verstehen (vgl Pötzi in HBA3, § 281 Rz 8).
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Durch die Formvorschriften des § 281 über die gesetzliche, satzungsmäßige und freiwillige Veröffentlichung und Vervielfältigung sollen Täuschungen und Irreführungen über publizierte Jahresabschlussdaten vermieden werden (vgl Geist in Jabornegg, § 281 Rz 1). Dazu dient die Verpflichtung zur vollständigen und richtigen (originalgetreuen) Wiedergabe einschließlich eines allfälligen Bestätigungsvermerks bei der Pflichtpublizität und eine deutliche Kennzeichnung in einer Überschrift, wenn im Rahmen der freiwilligen Veröffentlichung der Jahresabschluss nicht in der gesetzlichen Form, insbesondere verkürzt, wiedergegeben wird (vgl auch Rohatschek, RWZ 2000, 199).
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§ 281 wurde bereits durch die Stammfassung des RLG eingeführt und gilt seither unverändert. Mit dieser Bestimmung wurden Art 48 und 49 der 4. Richtlinie, 78/660/EWG (Bilanz-RL) und Art 38 der 7. Richtlinie, 83/349/EWG (Konzern-RL) umgesetzt. Nach Art 48 ist jede vollständige Veröffentlichung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in der Form und mit dem Wortlaut wiederzugeben, auf deren Grundlage die mit der Abschlussprüfung beauftragte Person ihren Bericht erstellt hat. Der Bestätigungsvermerk muss in vollem Wortlaut beigefügt sein. Hat die mit der Abschlussprüfung beauftragte Person die Bestätigung eingeschränkt oder verweigert, so ist dies unter Angabe der Gründe gleichfalls bekannt zu geben.
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Gemäß Art 49 ist bei einer unvollständigen Veröffentlichung des Jahresabschlusses zu erwähnen, dass es sich um eine gekürzte Wiedergabe handelt und auf das Register hinzuweisen, bei welchem der Jahresabschluss hinterlegt worden ist. Eine nicht erfolgte Hinterlegung ist zu erwähnen. Der Bestätigungsvermerk der mit der Abschlussprüfung beauftragten Person darf nicht beigefügt werden; es ist jedoch anzugeben, ob der Bestätigungsvermerk uneingeschränkt oder eingeschränkt erteilt oder ob er verweigert wurde.
6
Zwar knüpft Art 48 mit der Bestimmung, dass der Jahresabschluss in der Form und mit dem Wortlaut wiederzugeben sei, auf deren Grundlage der Abschlussprüfer seinen Bericht erstellt habe, an anderer Stelle an; der Sache nach bedeutet die vom UGB (und vom deutschen Gesetzgeber in § 328 HGB) gewählte Anknüpfung an die für dessen Aufstellung maßgeblichen Vorschriften, ergänzt durch das Gebot der Vollständigkeit und Richtigkeit, nichts anderes (vgl ADS6, § 328 Rz 6).
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Von § 281 ist die Veröffentlichung des Jahres- und Konzernabschlusses erfasst. Bei der Veröffentlichung des Lage- und Konzernlageberichtes, des Aufsichtsratsberichtes, des Ergebnisverwendungsvorschlages und des Beschlusses über die Ergebnisverwendung ist die Bestimmung seinem Wortlaut nach nicht zu beachten (Zehetner in Straube2, § 281 Rz 19; vgl hingegen § 328 Abs 3 dHGB).
2. Pflichtpublizität (Abs 1)
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§ 281 Abs 1 Satz 1 bestimmt, dass bei der vollständigen oder teilweisen Offenlegung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses und bei der Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form aufgrund des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung der Jahresabschluss und der Konzernabschluss so wiederzugeben sind, dass sie den für ihre Aufstellung maßgeblichen Vorschriften entsprechen; sie haben in diesem Rahmen vollständig und richtig zu sein. Damit soll nicht neuerlich ein Verweis auf materielle Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und die Korrektur möglicher (inhaltlicher) Fehler im aufgestellten Abschluss im Rahmen der Offenlegung erfolgen; vielmehr wird die absolute Kongruenz von Vorlage (aufgestellter Jahres- oder Konzernabschluss) und Wiedergabe gefordert (vgl ADS6, § 328 Rz 28, 29; Zehetner in Straube2, § 281 Rz 29).
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§ 281 Abs 1 umfasst sowohl die vollständige, als auch die teilweise Offenlegung des Jahres- und Konzernabschlusses. Die teilweise Offenlegung, wobei mit Offenlegung die Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses zum Firmenbuch sowie deren allfällige Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verstehen ist, bezieht sich auf die Inanspruchnahme von Offenlegungserleichterungen, die aufgrund der § 278 ff in Anspruch genommen worden sind. Die teilweise Offenlegung umfasst ferner die Offenlegung der kleinen GmbH unter Anwendung der durch die 3. Formblattverordnung (BGBl II 2001/197) vorgegebenen Formblätter (vgl § 278 Rz 8). Die teilweise Offenlegung unter Inanspruchnahme von gesetzlichen Offenlegungserleichterungen stellt somit keinen Verstoß gegen den von § 281 Abs 1 geforderten Grundsatz der originalgetreuen Wiedergabe der Abschlüsse dar. § 328 Abs 1 dHGB weist im Gegensatz zu § 281 explizit auf diese Ausnahme hin. Die teilweise Offenlegung im Rahmen der Pflichtpublizität ist von der freiwilligen, unvollständigen Veröffentlichung nach Abs 2 zu unterscheiden (vgl auch ADS6, § 328 Rz 57).
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Über die Inanspruchnahme von gesetzlichen Offenlegungserleichterungen hinaus sind Veränderungen des offengelegten oder veröffentlichten Abschlusses wie beispielsweise Zusammenfassungen, Umgliederungen oder Kürzungen ebenso wenig gestattet wie die Korrektur von (materiellen) Fehlern im Originalabschluss. In der Literatur wird jedoch die Berichtigung von Druck- oder ähnlichen Fehlern für zulässig erachtet (vgl Pötzi in HBA3, § 281 Rz 13, mwH; Zehetner, in Straube2, § 281 Rz 39, der die Grenze der zulässigen Fehlerkorrektur im Zuge der Veröffentlichung beim Erfordernis einer Nachtragsprüfung iS § 268 Abs 3 sieht).
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Nach dem Grundsatz der Kongruenz dürfen die in den Abschlussunterlagen enthaltenen Zahlenangaben bei der Offenlegung nicht geändert werden. Dies schließt nach Auffassung einiger deutscher Autoren (ADS6, § 328 Rz 43; mwH) zur analogen Bestimmung des § 328 dHGB nicht aus, für Zwecke der Offenlegung oder sonstiger Bekanntmachungen Rundungen auf volle Euro, tausend Euro oder sogar Mio Euro vorzunehmen, wobei die Größenordnung der Gesellschaft zu berücksichtigen ist (vgl ADS6, § 265 Rz 29). Der Übernahme dieser für die Praxis wohl sehr bedeutenden Erleichterung nach Österreich dürfte jedoch an den im Vergleich zum dHGB (§ 265 Abs 2, 325) anderslautenden expliziten Bestimmungen des UGB scheitern. Nach § 223 Abs 2 ist im Jahresabschluss zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahres „zumindest in vollen 1 000 Euro“ anzugeben. § 277 Abs 3 sieht für die Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eine Erleichterung insofern vor, als alle Posten in vollen 1 000 Euro angegeben werden können.
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Bis zum Inkrafttreten des PuG (BGBl I 2006/103) war das Datum der Feststellung des Jahresabschlusses in der Offenlegung bzw Veröffentlichung anzugeben. Mit dem PuG wurde in § 281 Abs 1 der diesbezügliche zweite Satz gestrichen. Da bei der Einreichung der Jahresabschlüsse auf diese Angabe immer wieder vergessen wurde, soll ein weiterer Beitrag zur Vereinfachung der Einreichung des Jahresabschlusses geleistet werden (RV 1427 BlgNR XXII GP, 10). Die Änderung ist mit wirksam geworden.
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Im Falle der gesetzlichen Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses durch einen Abschlussprüfer ist jeweils der vollständige Wortlaut des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung wiederzugeben. Wird der Jahresabschluss wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich der offengelegte Bestätigungsvermerk auf den vollständigen Jahresabschluss, so ist darauf hinzuweisen. Mit der Verpflichtung zur vollständigen Wiedergabe sind auch allfällige Ergänzungen, sowie Ort und Tag der Unterzeichnung und der Unterzeichner als Bestandteile des Bestätigungsvermerks (§ 274 Abs 6) offenzulegen. Bestätigungsvermerke, die im Zuge einer freiwilligen oder satzungsmäßigen Abschlussprüfung erteilt werden, sind vom Wortlaut der Bestimmung nicht erfasst und auch nicht offenzulegen; einer freiwilligen Offenlegung steht bei vollständiger Wiedergabe nichts entgegen (vgl Zehetner in Straube2, § 281 Rz 50).
3. Freiwillige Publizität (Abs 2)
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Während die Pflichtpublizität nach Abs 1 vom strengen Grundsatz der Kongruenz des Jahres- und Konzernabschlusses getragen ist, lässt Abs 2 für Veröffentlichungen und Vervielfältigungen, die nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgeschrieben sind, Abweichungen zu. Derartige „freiwillige“ Veröffentlichung und Vervielfältigungen können in unterschiedlicher Form vorgenommen werden.
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Nur für den Fall, dass im Rahmen einer freiwilligen Veröffentlichung und Vervielfältigung der Jahres- oder Konzernabschluss nicht in der gemäß Abs 1 strengen originalgetreuen Form wiedergegeben werden, ist jeweils in einer Überschrift darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine der gesetzlichen Form entsprechende Veröffentlichung handelt. Anders ausgedrückt kommen die Regelungen des Abs 2 nur auf von den gesetzlichen Formvorschriften abweichende Veröffentlichungen und Vervielfältigungen zur Anwendung (vgl auch Zehetner in Straube2, § 281 Rz 83, 84).
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§ 281 Abs 2 bestimmt selbst nicht, inwieweit bei freiwilligen Publikationen des Jahres- oder Konzernabschlusses von der gesetzlichen Fassung abgewichen werden darf. Die Zulässigkeit von Erweiterungen gegenüber der ursprünglichen Fassung ist dadurch begrenzt, dass sie nicht in Widerspruch zu den ursprünglichen Angaben stehen und das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage beeinträchtigen dürfen (vgl Pötzi in HBA3, § 281 Rz 20; ADS6,§ 328 Rz 84f). Hauptanwendungsbereich des Abs 2 werden allerdings Verkürzungen der Abschlüsse darstellen. Dabei können Posten zusammengefasst, aber auch ganz weggelassen werden. Zulässig sind auch Umgliederungen von Posten der Bilanz und der GuV sowie der Entfall des Anhangs in der Publikation. Eine Grenze der Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen des Abs 2 ergibt sich neben der Forderungen, dass es sich immer noch um eine Wiedergabe des Abschlusses handeln muss, vor allem daraus, dass auch die modifizierte Fassung nicht zur Täuschung der Bilanzadressaten führen darf (vgl ADS6, § 328 Rz 88, mwH).
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Als typische Anwendungsfälle des Abs 2 kommen regelmäßig sogenannte Geschäftsberichte (als inhaltlich nicht geregeltes Berichtsinstrument) zum Einsatz. In diesen werden häufig zusätzliche Informationen geboten, die nicht nur die der Pflichtpublizität unterliegenden Unterlagen, sondern auch gesetzlich nicht vorgeschriebene Zusatzinformationen enthalten (vgl Zehetner in Straube2, § 281 Rz 95). Wird der Geschäftsbericht nicht für die Veröffentlichung des Jahres- und Konzernabschlusses im Rahmen der Pflichtpublizität verwendet, können die im Geschäftsbericht enthaltenen Angaben zu den Abschlüssen gekürzt, zusammengefasst oder auch erweitert werden und somit auch eine andere Genauigkeit für die Betragsangaben gewählt werden. Sollen die Geschäftsberichte hingegen zugleich auch der Erfüllung der Offenlegungspflichten dienen, würden sowohl die Bestimmungen des Abs 2, als auch diejenigen des Abs 1 zur Anwendung gelangen (vgl Zehetner in Straube2, § 281 Rz 95). Um diesem Dualismus zu entgehen, empfiehlt es sich, eine klare Trennung zwischen den Zusatzinformationen und den offenlegungspflichtigen Teilen der Unterlagen vorzunehmen (vgl ausführlich Zehetner in Straube2, § 281 Rz 95).
18
Voraussetzung für abweichende Veröffentlichungen und Vervielfältigungen von Jahres- oder Konzernabschlüssen ist ein entsprechender Hinweis in einer Überschrift, wofür beispielsweise die Wortfolge „Kurzdarstellung des Jahresabschlusses“ in Betracht kommt (vgl Lindinger in Bertl/Mandl D.III., 18). Im Falle der abweichenden Publizität des Jahresabschlusses darf ein Bestätigungsvermerk nicht beigefügt werden (§ 281 Abs 2 2. Satz). Um dennoch bei Vorliegen einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung der Informationspflicht über deren Ergebnis zu genügen, schreibt Abs 2 3. Satz zwingend vor, dass bei allen Veröffentlichungen und Vervielfältigungen anzugeben ist, ob der Abschlussprüfer den in gesetzlicher Form erstellten Jahresabschluss oder Konzernabschluss bestätigt hat oder ob er die Bestätigung eingeschränkt oder versagt hat. Bei dieser Angabe ist ein Hinweis auf besondere Feststellungen oder Ergänzungen des Bestätigungsvermerkes nicht erforderlich, aber zulässig; auch die Art der Einschränkung muss nicht, kann aber erläutert werden (vgl Pötzi in HBA3, § 281 Rz 34).
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Bei freiwilligen Publikationen ist schließlich zwingend anzugeben, bei welchem Firmenbuch und in welcher Nummer des Bekanntmachungsblattes die Offenlegung erfolgt oder, dass die Offenlegung noch nicht erfolgt ist (Abs 1 Satz 4).