Bilanzrecht, Band I
1. Aufl. 2009
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§ 227 Ausleihungen
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Kommentierung UGB | ||
1. | Forderungen | ||
2. | Laufzeit | ||
3. | Ausweis | ||
3.1 | Ausleihungen an verbundene Unternehmen | ||
3.2 | Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | ||
3.3 | Sonstige Ausleihungen | ||
3.4 | Einzelfälle | ||
4. | Anhang | ||
II. | Kommentierung IFRS | ||
Literatur
Bieg, Ermessensentscheidungen beim Handelsbilanzausweis von Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens nach neuem Recht, DB 1985, Beilage 24; Biener/Berneke, Bilanzrichtlinien-Gesetz (1986); Kropff, „Verbundene Unternehmen“ im Aktiengesetz und im Bilanzrichtlinien-Gesetz, DB 1986, 364; Lück, Rechnungslegung nach Handels- und Steuerrecht10 (2001); Nowotny, Neuerungen im Entwurf für ein Rechnungslegungsgesetz, RdW 1989, 258; Castan, Rechnungslegung der Unternehmung3 (1990); Harrmann, Unverzinsliche oder niedrig verzinsliche langfristige Darlehensforderungen, BB 1990, 1450; Bertl/Fraberger, Ausleihungen, RWZ 1995/63; Eberhartinger, Bilanzierung und Besteuerung von Genußrechten, stillen Gesellschaften, und Gesellschafterdarlehen (1996); Bertl/Kofler/Mandl, Praxis der neuen Rechnungslegung (1997); Platzer, Der Entwurf zum Rechnungslegungsgesetz 1989, SWK 1998 DK 1; Seicht, Die Bewertung von langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten, RWZ 2001/55; Winnefeld, Bilanz-Handbuch (2002); Hamerle/Zöchling/Fraberger, Aktuelles Bilanzierungshandbuch für die betriebliche Praxis (2005).
I. Kommentierung UGB
1. Forderungen
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§ 227 UGB verlangt für Kapitalgesellschaften bzw diesen für Zwecke der Rechnungslegung gleichgestellte Gesellschaften den Ausweis von Ausleihungen im Finanzanlagevermögen (§ 224 Abs 2 A.III). Unter Ausleihungen sind Forderungen aus Kapitalüberlassung an Dritte zu verstehen, die aus einem Geld- oder Finanzgeschäft stammen (vgl Hötzl in Bertl/Mandl, B.III./3.2.c), 5). Es handelt sich hierbei um Finanzforderungen, die für einen gewissen Zeitraum dem Empfänger zur Verfügung gestellt werden.
2
Für den Ausweis als Ausleihung ist daher zuerst grundsätzlich das Vorliegen von Anlagevermögen anhand der allgemeinen Kriterien zu prüfen. Dazu ist erforderlich, dass die Forderung dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Sie muss in Daueranlageabsicht dem Schuldner zur Verfügung gestellt werden und überdies einen nachhaltigen Zinsertrag oder eine längerfristige Verbindung zum Empfänger, aufgrund derer weitere Vorteile erwartet werden, bezwecken. Im Zweifel wird die Laufzeit als Kriterium zur Abgrenzung vom Umlaufvermögen herangezogen) (vgl dazu Scheffler in Beck HdR, B 213 Rz 168; Hofians in Straube2, § 227 Rz 3).
3
Als Ausleihung kommt nur eine Kapitalforderung in Betracht. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bzw Forderungen, welche dem regelmäßigen Umsatzgeschäft entspringen, können nach der hA daher auch bei Langfristigkeit so lange nicht als Ausleihungen dargestellt werden, als keine Schuldumwandlung in ein Darlehen durchgeführt wurde (Dusemond/Heusinger/Knop in HdR5, § 266, Rz 57; aA Altenburger, 295, der bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit einer mindestens fünfjährigen Laufzeit eine Umwandlung des Schuldverhältnisses unterstellt; ebenso Seicht, RWZ 2001/55, 181, der langfristige Forderungen aus Lieferung und Leistung als Ausleihungen behandelt).
4
Wird eine Forderung aus Lieferung und Leistung jedoch durch eine vertragliche Vereinbarung (Novation) in ein Darlehen umgewandelt, ist sie, bei entsprechender Laufzeit, als Ausleihung auszuweisen. Dies bedarf einer ausdrücklichen Zins- und Tilgungsvereinbarung. Ein bloß vorübergehender Verzicht auf die Zahlung der Forderung (Stundung) ist für eine Umqualifizierung als Ausleihung nicht ausreichend (vgl Dusemond/Heusinger/Knop in HdR5, § 266, Rz 84; Scheffler in Beck HdR, B 213 Rz 166).
5
Strittig ist, ob die Verbriefung einer langfristigen Forderung, welche die Voraussetzungen einer Ausleihung grundsätzlich erfüllt, zum Ausweis der Forderung als Wertpapier des Anlagevermögens führt (so zB Bieg, DB 1985, Beilage 24, 14; Eberhartinger, Bilanzierung, 104; Hofians in Straube2, § 227, Rz 5; unklar allerdings Hofians in Straube2, § 224, Rz 27b), oder ob die Verbriefung für den Ausweis als Ausleihung unbeachtlich ist (so zB Matschke in BoHdR2, § 266 Rz 60). In letzterem Fall beschränkt sich der Begriff des Wertpapiers auf Papiere, welche am Kapitalmarkt gehandelt werden. UE erscheint diese Definition des Wertpapiers allerdings zu eng und wirft zahlreiche Zweifelsfragen hinsichtlich der Definition des Kapitalmarkts (grauer Markt etc) auf.
6
Keine Rolle spielt die Art der Vergütung, wodurch auch Forderungen mit erfolgsabhängiger Verzinsung als Ausleihungen auszuweisen sind. Auch nicht monetäre Vergütung (verdeckte Verzinsung) schadet dem Ausweis als Ausleihung nicht (Karrenbauer/Döring/Buchholz in HdR5, § 253 Rz 44). Sofern gegenüber einem fremden Dritten keine Vergütung vereinbart ist, ist in aller Regel vom Vorliegen einer Forderung mit verdeckter Vergütung auszugehen, da Fremde im Geschäftsverkehr einander nichts zu schenken pflegen. Auch in diesem Fall liegt daher eine Ausleihung vor. Sollte die fehlende Vergütung im Gesellschaftsverhältnis begründet sein, ist nach Hofians (in Straube2, § 229 Rz 12) und stRspr des dBFH in dem zinslosen oder niedrig verzinslichen Darlehen keine verdeckte Einlage zu sehen, sondern lediglich ein Zinsverzicht (vgl auch Eberhartinger, Bilanzierung, 143 f und Ellrott/Gutike in Beck Bil-Komm5, § 255 Rz 165).
2. Laufzeit
7
§ 227 UGB normiert, dass Forderungen von mindestens fünf Jahren jedenfalls als Ausleihungen auszuweisen sind, wobei eine kürzere Laufzeit den Ausweis als Ausleihung nicht ausschließt (vgl Hofians in Straube2, § 227 Rz 3). Die hier heranzuziehende Laufzeit versteht sich als Gesamtlaufzeit.
8
Forderungen, deren Gesamtlaufzeit unter einem Jahr liegt, können keinesfalls als Ausleihungen ausgewiesen werden. Forderungen mit einer Gesamtlaufzeit von über fünf Jahren und einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr werden auch jedenfalls als Ausleihungen ausgewiesen; Ausleihungen müssen daher für die gesamte Dauer ihres Bestandes als solche ausgewiesen werden (vgl Hötzl in Bertl/Mandl, B.III./3.2.c), 5). Ist die Restlaufzeit ein Jahr oder kürzer, ist allerdings eine Anhangsangabe erforderlich (vgl § 227 Rz 20 ff).
9
Für eine Laufzeit von Ausleihungen zwischen einem und fünf Jahren kann unter Bezugnahme auf die internationale Übung ab einer Gesamtlaufzeit von mindestens einem Jahr von einer Daueranlageabsicht ausgegangen werden. Der Ausweis dieser Forderungen als Ausleihungen kommt daher in Betracht. Die hA geht bei diesen Forderungen von einem Wahlrecht bezüglich des Ausweises im Anlagevermögen oder im Umlaufvermögen aus (vgl dazu Hofians in Straube2, § 227 Rz 3; Hötzl in Bertl/Mandl, B.III./3.2.c), 5; ADS6 § 266 Rz 76).
3. Ausweis
10
Der Ausweis von Ausleihungen ist in § 224 UGB geregelt. Ebenso wie § 266 dHGB und Art 9 C III der 4. EG-RL sieht § 224 UGB den gesonderten Ausweis von Ausleihungen vor. Es wird dabei getrennt zwischen Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und sonstigen Ausleihungen. Diese Untergliederung soll die finanzielle Verflechtung der Unternehmen kenntlich machen und die Intensität der Unternehmensverflechtung offenlegen. Der Grund dafür liegt in der Tatsache, dass es bei verbundenen Unternehmen oft zu einem Risikoverbund kommt und daher Forderungen an verbundene Unternehmen in Krisensituationen unter Umständen nicht dieselbe Werthaltigkeit haben wie Forderungen gegen Dritte (vgl Scheffler in Beck HdR, B 213 Rz 171; Lück, Rechnungslegung10, 175).
3.1. Ausleihungen an verbundene Unternehmen
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Unter verbundenen Unternehmen werden nach § 228 Abs. 3 UGB Unternehmen verstanden, die nach § 244 UGB in die vollständige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse (Vollkonsolidierung) einzubeziehen sind, auch dann, wenn eine Vollkonsolidierung unterbleibt (zB durch Verzicht auf die Einbeziehung gem § 249 UGB).
12
Bei Zweifelsfragen zum Ausweis unter Ausleihungen an verbundene Unternehmen oder Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, oder sonstige Ausleihungen geht der Ausweis unter Ausleihungen an verbundene Unternehmen grundsätzlich vor (vgl ADS6 § 266 Rz 76).
3.2. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
13
Als Beteiligungen werden nach § 228 Abs 1 UGB Anteile an Unternehmen angesehen, die bestimmt sind, durch eine dauernde Verbindung dem Geschäftsbetrieb dieses Unternehmens zu dienen. Eine Verbriefung der Anteile ist dabei unerheblich. Ab einer Beteiligung von 20 % wird eine Beteiligung angenommen (§ 228 Abs 1 UGB – widerlegbare Beteiligungsvermutung). Unter Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, werden sowohl Unternehmen, welche eine Beteiligung des bilanzierenden Unternehmens halten (Obergesellschaft), als auch Unternehmen, an welchen eine Beteiligung gehalten wird (Untergesellschaft), ausgewiesen. Dies kann zwar insofern problematisch sein, als beim Erwerb von Beteiligungen an einem börsennotierten Unternehmen dieses erst ab Erreichen einer kontrollierenden Beteiligung gem § 22 ÜbG davon Kenntnis erlangen muss. Dieser Sachverhalt stellt jedoch keine berechtigte Begründung dar, den Ausweis nur auf Unternehmen, an denen eine Beteiligung gehalten wird, zu beschränken (vgl ADS6 § 266 Rz 82; Kropff, DB 1986, 367).
3.3. Sonstige Ausleihungen
14
Unter sonstigen Ausleihungen werden jene Ausleihungen ausgewiesen, die weder Ausleihungen an verbundene Unternehmen noch Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, zuordenbar sind. Hiezu zählen neben Ausleihungen an fremde Dritte zB Kredite gem § 80 AktG an das Management und deren Familienangehörige, soweit es sich um langfristige Darlehen handelt. Als sonstige Ausleihungen sind ebenso Anteile an einem Joint Venture auszuweisen, soweit dieses keine Unternehmereigenschaft besitzt (vgl ADS6 § 266 Rz 89 ff; Bertl/Kofler/Mandl, Rechnungslegung, 103; Hamerle/Zöchling/Fraberger, Bilanzierungshandbuch, Kap 3.2.3.6, 1).
3.4. Einzelfälle
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Beispiele für Ausleihungen wären im Besonderen Rentenforderungen, Schuldscheindarlehen, langfristige Finanzkredite an verbundene Unternehmen und so genannte Brauereidarlehen (zum Aufbau oder zur Errichtung von Gaststätten). Auch Hypothekarforderungen sind dahingehend zu untersuchen, ob sie nicht als Ausleihungen ausgewiesen werden müssen (vgl Hötzl in Bertl/Mandl, B.III./3.2.c) 3 und 6).
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Auch aufgrund von Miet- und Pachtverträgen geleistete Kautionszahlungen zählen zu den sonstigen Ausleihungen, soweit der Vertrag für länger als ein Jahr bzw auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist. Ebenso zählen partiarische Darlehen zu den Ausleihungen (vgl ADS6 § 266 Rz 90).
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Auch stille Beteiligungen sind als Ausleihungen auszuweisen, soweit keine Beteiligung am Verlust und keine Kontroll- und Mitspracherechte bestehen (vgl dazu Breithaupt in Baetge/Kirsch/Thiele, § 247 Rz 127; Berger/Gutike in Beck Bil-Komm5, § 266 Rz 77 und § 271 Rz 15).
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Da es sich bei Vorauszahlungen im Zusammenhang mit Dauerschuldverhältnissen (zB Mietvorauszahlungen) und bei Anzahlungen um Vorauszahlungen für künftige Lieferungen oder Leistungen und nicht um eine Kapitalhingabe handelt, werden diese nicht als Ausleihungen ausgewiesen. Baudarlehen eines Mieters oder Mietdarlehen werden hingegen als Ausleihungen behandelt (vgl Scheffler in Beck HdR, B 213 Rz 167).
19
Zinsansprüche, die sich aus Ausleihungen ergeben, werden unter den sonstigen Vermögensgegenständen ausgewiesen. Kommt es, vertraglich geregelt, zu einer Erhöhung des Ausleihungsbetrags, stellt der Zinsanspruch eine Erhöhung der Ausleihungen dar (vgl ADS6 § 266 Rz 77a).
4. Anhang
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Die in § 227 zweiter Satz normierte Pflicht zum Ausweis von Ausleihungen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr im Anhang dient der Erhöhung der finanzwirtschaftlichen Aussagekraft. Es werden jene Forderungen dargestellt, mit deren Eingang bis spätestens zum nächsten Abschlussstichtag zu rechnen ist. Im Anhang ist nicht die gesamte Forderung auszuweisen, sondern nur jener Teil der Forderung, der innerhalb eines Jahres fällig wird. Bei Ausleihungen mit einer Restlaufzeit von insgesamt mehr als einem Jahr muss daher jener Teilbetrag ausgewiesen werden, dessen Restlaufzeit bis zu einem Jahr beträgt. Die Auslegung des § 227 zweiter Satz dahingehend, dass nur Forderungen mit einer gesamten Restlaufzeit von weniger als einem Jahr ausgewiesen werden müssen, scheint möglich, da ausdrücklich auf den Betrag der Ausleihung und nicht auf den Teilbetrag abgestellt wird. Es ist aber offensichtlich, dass ein Ausweis der Gesamtbeträge kein möglichst getreues Bild der Finanzlage iSd Generalnorm nach § 222 Abs 2 erster Satz vermitteln würde (vgl Pernsteiner in HBA3, § 227 Rz 6; Altenburger, 295).
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Für den Ausweis der Ausleihungen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr besteht nicht, wie etwa bei den Forderungen, ein Wahlrecht zwischen einem Bilanzvermerk oder dem Ausweis im Anhang. Es bedarf eines Ausweises im Anhang.
22
Für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist § 227 zweiter Satz UGB nicht maßgeblich. Aufgrund der größenabhängigen Erleichterungen gem § 242 Abs 2 UGB ist ein gesonderter Ausweis von Ausleihungen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr im Anhang nicht erforderlich (vgl Pernsteiner in HBA3, § 227 Rz 7).
II. Kommentierung IFRS
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Gem IAS 1.68 sind finanzielle Vermögenswerte in der Bilanz gesondert und gem IAS 1.51 beim erstmaligen Ansatz in kurz- und langfristige (current and non-current) Vermögenswerte getrennt darzustellen. Ändert sich im Laufe der Zeit die erwartete Realisierung, ist grundsätzlich eine Umgliederung durchzuführen, dh sobald eine ehemals langfristige Ausleihung zum Bilanzstichtag eine kurzfristige Restlaufzeit erreicht, muss diese in den kurzfristigen Bereich (current assets) umgegliedert werden; dies gilt auch für Teilbeträge, die als kurzfristig einzustufen sind. Dh für jede Ausleihung ist ein eventuell vorhandener kurzfristiger Teil im kurzfristigen Vermögen auszuweisen und der langfristige Teil im langfristigen Vermögen.
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Verlangen die IAS grundsätzlich keine Unterscheidung der Ausleihungen hinsichtlich der Schuldner (verbundene Unternehmen, Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, Gesellschafter), kann aber aufgrund von IAS 1.68 und IAS 24 eine Aufgliederung notwendig sein.