Bilanzrecht, Band I
1. Aufl. 2009
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 215 Vorlage bei Vermögensauseinandersetzungen
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | |||
I. | Kommentierung UGB | ||
1. | Inhalt und Entstehung der Norm | ||
2. | Anwendungsbereich | ||
3. | Kenntnisnahme vom ganzen Inhalt |
Literatur
Bajons, Die Beweisführung durch Handelsbücher – Zugleich ein Beitrag zu den Grenzen prozessualer Vorlagepflichten, NZ 1991, 51; Feil, Handelsbücher als Beweismittel, GesRZ 1977, 7; Pfersmann, Bemerkenswertes aus der SZ 53, ÖJZ 1984, 29; Rassi, Verfahrensrechtliche Fragen der Bucheinsicht, ÖJZ 1997, 891.
I. Kommentierung UGB
1. Inhalt und Entstehung der Norm
1
Durch § 215 UGB wird der in § 214 UGB konkretisierte Umfang der Einsichtsmöglichkeit in die Bücher bei Vorlage im Rechtsstreit im Bereich von Vermögensstreitigkeiten erweitert. Demnach darf das Gericht bei Vermögensstreitigkeiten abweichend von § 214 UGB (vgl Hirschler/Six, § 215, Rz 1) die Vorlage der Bücher zur Kenntnisnahme ihres ganzen Inhalts anordnen.
2
§ 215 UGB entspricht inhaltlich § 215 HGB. Durch das HaRÄG 2005 (BGBl I 2005/120) wurde lediglich der Begriff „Handelsbücher“ durch den inhaltsgleichen Begriff „Bücher“ ersetzt.
2. Anwendungsbereich
3
§ 215 UGB gilt für alle Arten von Vermögensauseinandersetzungen, an denen ein buchführungspflichtiges Unternehmen beteiligt ist, wobei die im Gesetz aufgezähl...