AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 109 Beantragung von Tagesordnungspunkten
Literatur
Koppensteiner, Zuständigkeitskonflikte im Aktienrecht, GesRZ 2020, 6; Wagner, Das neue Mitbestimmungsmodell für Aktionäre in Bezug auf Vergütungspolitik und Vergütungsbericht, GesRZ 2018, 107.
Internationale Literatur
Grunewald, Die Bindung der Aktiengesellschaft an Beschlussanträge ihrer Aktionäre, AG 2015, 689; Schatz, Beschlussvereitelung durch den Versammlungsleiter und Reaktionsmöglichkeiten der Aktionäre, AG 2015, 696.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Entwicklung | ||
II. | Voraussetzungen | ||
A. | Aktionärseigenschaft/Quorum | ||
B. | Mindestbesitzzeit | ||
C. | Nachweis der Mindestbeteiligung und der Mindestbesitzzeit | ||
D. | Form und Adressat des Antrags | ||
E. | Inhalt des Verlangens | ||
F. | Satzungsmäßige Erleichterungen | ||
III. | Fristen und Bekanntmachung der ergänzten Tagesordnungspunkte | ||
A. | Fristen | ||
B. | Bekanntmachung der ergänzten Tagesordnung | ||
IV. | Sanktionen |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
§ 109 regelt das Recht der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung einer bereits einberufenen oder geplanten Hauptversammlung. In der Einberufung zur Hauptversammlung ist bei börsenotierten Gesellschaften auf dieses Recht hinzuweisen. Die Erg...