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AktG | Aktiengesetz, Band I und II
Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg)

AktG | Aktiengesetz, Band I und II

Kommentar | Band I §§ 1-136 und Band II §§ 145-273

3. Aufl. 2021

Print-ISBN: 978-3-7073-3464-7

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Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg) - AktG | Aktiengesetz, Band I und II

§ 225m Bestellung, Verschwiegenheitspflicht und Vergütungsansprüche der Mitglieder des Gremiums

Paul Schörghofer

Übersicht der Kommentierung


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I.
Grundlagen
A.
Inhalt und Zweck
1
B.
Entwicklung und Parallelvorschriften
2
II.
Bestellung (Abs 1 bis 3)
3- 6
III.
Enthebung (Abs 4)
7
IV.
Verschwiegenheit und Weisungsfreiheit (Abs 5)
8, 9
V.
Vergütung (Abs 6)

I. Grundlagen

A. Inhalt und Zweck

1

§ 225m regelt die Bestellung bzw Enthebung von Mitgliedern des Gremiums zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses (Abs 1 bis 4) sowie deren Verschwiegenheitspflicht (Abs 5) und Vergütung (Abs 6).

B. Entwicklung und Parallelvorschriften

2

Die Bestimmung, die keine europäische Grundlage hat, geht auf das EU-GesRÄG 1996 zurück und wurde insbesondere durch das GesRÄG 2004 sowie das IRÄ-BG hinsichtlich der Vergütungsregelung in § 225m Abs 6 abgeändert. Zuletzt erfolgte mit dem AktRÄG 2019 eine Verweisanpassung sowie eine begriffliche Änderung („Bericht“ statt „Gutachten“).

II. Bestellung (Abs 1 bis 3)

3

Zusammensetzung: Das Gremium hat aus einem Vorsitzenden und zumindest einem Stellvertreter sowie zwei Beisitzern und einer ausreichenden Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestehen (§ 225m Abs 2 Z 1 und 2). Für den Fall der Beteiligung von börsenotierten Gesellschaften an der Verschmelzung haben dem Gremium zwei weitere Beisitzer und jeweils zumindest ein Ersatzmitglied anzugehören (§ 225m Abs 2 Z 3).

4

Qualifikationen: Zu Mitgliedern des Gremiums dürfen zunächst nur jene Personen bestellt werden, die das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen (§ 225m Abs 1). Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen Richter des Ruhestands sein (§ 225m Abs 2 Z 1). Die Beisitzer und deren Ersatzmitglieder müssen die Befugnisse eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters haben oder diese Befugnisse höchstens zehn Jahre vor ihrer Ernennung durch Verzicht gemäß § 110 WTBG 2017 verloren haben (§ 225m Abs 2 Z 2).

5

Bestellungskompetenz: Die Bestellung der Gremiumsmitglieder erfolgt durch den Bundesminister für Justiz. Vor der Bestellung der Beisitzer und deren Ersatzmitglieder ist ein Vorschlag des Präsidiums der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (nunmehr Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) einzuholen (§ 225m Abs 2 Z 1). Für den Fall der Beteiligung von börsenotierten Gesellschaften an der Verschmelzung ist vor der Bestellung des ersten weiteren Beisitzers und dessen Ersatzmitglieds/er ein Vorschlag der Bundesarbeitskammer einzuholen und vor der Bestellung des zweiten weiteren Beisitzers und dessen Ersatzmitglieds/er ein Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich (§ 225m Abs 2 Z 3).

6

Funktionsperiode: Die Mitglieder des Gremiums werden für eine einheitliche Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt, wobei ihre Wiederbestellung zulässig ist (§ 225m Abs 3 Satz 1). Die Funktionsperiode von Mitgliedern, die innerhalb der einheitlichen Funktionsperiode bestellt worden sind, endet mit deren Ablauf (§ 225m Abs 3 Satz 2).

III. Enthebung (Abs 4)

7

Gremiumsmitglieder sind vom Bundesminister für Justiz ihrer Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung gemäß § 225m Abs 1 (siehe oben Rz 4) nicht mehr gegeben sind. Statt des enthobenen Gremiumsmitglieds ist ein anderes Mitglied zu bestellen.

IV. Verschwiegenheit und Weisungsfreiheit (Abs 5)

8

Verschwiegenheit: § 225m Abs 5 bestimmt, dass die Mitglieder des Gremiums zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Sie dürfen alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen des Gremiums bekannt gewordenen Tatsachen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden.

9

Weisungsfreiheit: Nach § 225m Abs 5 sind die Mitglieder des Gremiums bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.

V. Vergütung (Abs 6)

10

§ 225m Abs 6 regelt die Vergütung der Gremiumsmitglieder: Für jede angefangene halbe Stunde einer Sitzung des Gremiums haben der Vorsitzende und der Berichterstatter Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 160 Euro bzw die übrigen Mitglieder des Gremiums in Höhe von 80 Euro. Dazu kommt die Vergütung für die Erstattung eines Berichts gemäß § 225g Abs 6 in Höhe von insgesamt 2.500 Euro bzw 4.000 Euro im Fall der Beteiligung einer börsenotierten Gesellschaft. Der Vorsitzende hat einen Vorschlag für die Verteilung dieses Betrags auf einzelne oder alle Mitglieder entsprechend ihrem individuellen Zeitaufwand für die Vorbereitung des Berichts zu erstatten. Die Vergütungen für das Gremium bilden Verfahrenskosten im Sinne des § 225l Abs 1.

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