AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 234a Verschmelzung einer Aktiengesellschaft mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Literatur
Kalss/Eckert, Die Kombination mehrerer Umgründungsschritte, GeS 2005, 4, 48; Kalss/Eckert, Änderungen im Aktien- und GmbH-Recht durch das GesRÄG 2007, GesRZ 2007, 222.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Entwicklung und Parallelvorschriften | ||
II. | Verschmelzung einer AG mit einer GmbH | ||
III. | Anwendbare Rechtsvorschriften | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Verzichte | ||
C. | Anmeldung der Verschmelzung |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
Die Bestimmung sieht den umgekehrten Fall des § 234 vor (Abs 1), nämlich die rechtsformübergreifende Verschmelzung einer AG als übertragende Gesellschaft mit einer GmbH als übernehmende Gesellschaft, und regelt die auf eine solche Verschmelzung anwendbaren Rechtsvorschriften (Abs 2 und 3).
B. Entwicklung und Parallelvorschriften
2
Die Bestimmung wurde mit dem GesRÄG 2007 eingeführt. Sie hat keine europarechtliche Grundlage.
II. Verschmelzung einer AG mit einer GmbH
3
Nach Abs 1 kann eine AG mit einer GmbH durch Übertragung des Vermögens der AG im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die GmbH gegen Gewährung von Geschäftsanteilen verschmolzen werden. Die Bestimmung ermö...