AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 210 Vertretung der aufgelösten Gesellschaft durch die Abwickler
Übersicht der Kommentierung
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I. Normzweck
1
§ 210 regelt die Vertretung der Gesellschaft in Abwicklung.
II. Historische Entwicklung
2
§ 210 ist seit dem AktG 1965 unverändert. In Abs 5 wurde das Wort „Handelsregister“ durch „Firmenbuch“ ersetzt. Abs 1 hat durch BGBl I 2006/103 die wesentliche Änderung erfahren, als die Einschränkung der Vertretungsbefugnis der Abwickler „auf den Geschäftskreis“ der Abwicklung weggefallen ist.
III. Vertretungsmacht der Abwickler
3
Grundsatz: Nach Abs 1 vertreten die Abwickler die Aktiengesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
4
Beschränkung der Vertretungsmacht aufgehoben: Abs 1 schränkt die Vertretungsmacht der Abwickler nun nicht mehr auf den Geschäftskreis der Abwicklung ein. Auffassungen, die in der Beschränkung noch Anhaltspunkte für eine Ultra-vires-Lehre sahen, sind daher überholt. Die Vertretung der Gesellschaft durch die Abwickler unterscheidet sich daher in keiner Weise von jener des Vorstands bei werbender Tätigkeit. Dies steht auch im Einklang mit der programmatischen Bestimmung des § 209 Abs 1.
5
Abs 2 Satz 1, 3 und ...