AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 191 Veröffentlichung
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
Die Regelung von § 191 modifiziert die allgemeine Regelung gem § 277 UGB. Die Regelung dient dem Gläubigerschutz und dem Schutz künftiger Aktionäre. Durch die zeitliche Einschränkung soll verhindert werden, dass durch verfrühte Offenlegung der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Jahresabschluss sei bereits wirksam, obwohl die Dreimonatsfrist gem § 189 und § 180 noch laufen.
II. Zeitliche Verschiebung
2
Verschiebung: Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die in § 191 vorausgesetzten Eintragungen noch nicht vorgenommen worden sind, muss jede Offenlegung des Jahresabschlusses unterbleiben. Wurden die Eintragungen vorgenommen, so ist die Offenlegung gem § 277 unverzüglich durchzuführen. Somit verschiebt sich die Pflicht des Vorstands zur Offenlegung zeitlich nach vorne.
3
Bekanntmachung: Bei großen Aktiengesellschaften ist die Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, bei kleinen und mittleren Aktiengesellschaften ist die Einreichung beim Firmenbuchgericht vorzunehmen.
III. Rechtsfolgen
4
Schutzgesetz: Die Regelung ist ...