AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 190 Gewinn- und Verlustrechnung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Entstehung und Parallelbestimmungen | ||
II. | GuV-Rechnung - § 231 UGB |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
Die Regelung normiert den gesonderten Ausweis der aus der Herabsetzung des Grundkapitals und der dazu erforderlichen Auflösung von Rücklagen in der GuV-Rechnung (Satz unklar). Die vorweggenommene buchmäßige Sanierung wird damit einem besonderen Ausweis unterworfen. Die Regelung gilt nur für die vereinfachte Kapitalherabsetzung mit oder ohne bilanzieller Rückwirkung. Die Regelung dient der Publizität und dem Gläubigerschutz. Sie hat nur einen engen Anwendungsbereich, da sie auf die bilanzielle Rückwirkung abstellt.
B. Entstehung und Parallelbestimmungen
2
Die ursprüngliche Regelung geht auf § 7 der 1. Durchführungsverordnung 1932 der 3. Notverordnung zurück und wurde im Aktiengesetz 1937 übernommen. Das Aktiengesetz 1965 führte die Stammfassung fort. Das IRÄG modernisierte die Terminologie. Die deutsche Parallelregelung findet sich in § 240 dAktG. Für die GmbH gilt § 60 GmbHG.
II. GuV-Rechnung - § 231 UGB
3
Ausweis: Gem § 190 AktG sind die aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge und Zuweisungen zu gebundenen Kapitalrücklagen jedenfall...