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Bescheid: Berichtigung
• Gemäß § 293 BAO kann die Abgabenbehörde u. a. "ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen". Gemäß § 293b BAO kann sie einen Bescheid "insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht". - (§ 293 BAO), (Abweisung)
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