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Finanzstrafverfahren - Verfahrensunterschiede bei Gericht und Verwaltungsbehörden
Überblick für die Praxis
Die Finanzstrafgesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 104/2010, bringt ab auch Neuerungen im Bereich des Verfahrensrechts. Einerseits wurden Wertgrenzen für die gerichtliche Zuständigkeit im Finanzstrafverfahren von 75.000 Euro auf 100.000 Euro bzw. von 37.500 Euro auf 50.000 Euro für die in § 53 Abs. 2 FinStrG genannten Delikte angehoben. Andererseits setzt der neu eingeführte Tatbestand des Abgabenbetrugs die ausschließliche Gerichtszuständigkeit voraus. Die Verfasser nehmen diese Änderungen zum Anlass, um einige Unterschiede zwischen verwaltungsbehördlichem und gerichtlichem Verfahren zu beleuchten.
1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Bei Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden sind die anzuwendenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen dem FinStrG zu entnehmen; bei Zuständigkeit der Gerichte kommen die Bestimmungen der StPO zur Anwendung, die durch die §§ 196a bis 246 FinStrG ergänzt werden (§ 195 FinStrG).
2. Verteidigung
Während Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Rolle des Verteidigers übernehmen dürfen, ist die Verteidigung vor Gericht den Rechtsanwälten vorbehalten. Wirtschaftstreuhänder dürfen im gerichtlichen Finanzstrafverfahren gem. § 199 FinStrG nur als Unterstützung hinzutreten. Möglich ist die Ausübung des Fragerecht...