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Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung
Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung (§§ 34, 35 EStG)
Aufwendungen für eine körperliche Behinderung können ohne Abzug der Mehrbelastung abgesetzt werden. Diese Kosten können entweder in Form eines Freibetrags oder wahlweise in tatsächlicher Höhe abgesetzt werden. Kosten einer Behinderung können bereits im Zusammenhang mit einer Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit entstehen, wenn jemand - behinderungsbedingt - nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt selbst zu führen, und daher auf eine Betreuung, wie sie in einem Alters- oder Pflegeheim typisch ist, angewiesen ist. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige die tatsächlichen Kosten einer Unterbringung (auch in Form der Unterkunft und Verpflegung, soweit diese Kosten über die Haushaltsersparnis hinausgehen) geltend machen. Dabei ist der Bezug von Pflegegeld nicht Voraussetzung ().