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FMA veröffentlicht Entwurf des Rundschreibens „Meldepflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“
Im vorliegenden Entwurf erläutert die FMA die sich aus § 16 Abs. 1 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) ergebenden Meldepflichten im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
1. Von der Auffälligkeit zur Meldung
Zunächst konkretisiert das Schreiben näher den Begriff „Auffälligkeit“, um Verpflichteten zu helfen, „auffällige“ Geschäfte und Transaktionen zu erkennen, die – sofern sie sich nicht plausibilisieren lassen – eine Meldepflicht auslösen. Eine Auffälligkeit liegt jedenfalls vor, wenn das tatsächliche Kunden- und/oder Transaktionsverhalten von dem aufgrund der vorliegenden Informationen, Daten und Dokumente zu erwartenden Verhalten abweicht. Die Verpflichteten sollen intern definieren (und ihre Mitarbeiter dahingehend schulen), was als „auffällig“ gilt, welche Schritte Mitarbeiter zu setzen haben, wenn sie Auffälligkeiten wahrnehmen, wann und wie der Geldwäschebeauftragte einzubinden und wie dies zu dokumentieren ist. Weiters nennt das Rundschreiben beispielhaft Geschäftsbeziehungen, Geschäfte und Transaktionen, die als „auffällig“ zu bezeichnen sind, wie etwa das Erzeugen von Zeitdruck bei Geschäftsabschluss oder die Verweigerung üblicher Auskünfte ...