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Kapitalmarktgesetz 2019
Der gegenständliche Gesetzesentwurf schafft die entsprechenden Begleitvorschriften für die Anwendung der EU-VO 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist (Prospekt-VO) in Österreich.
Das KMG (alt) enthielt sowohl Regelungen für das öffentliche Angebot von Veranlagungen als auch von Wertpapieren. Durch die nunmehr unmittelbar anwendbare Prospekt-VO war – aufgrund des Doppelregelungsverbots bei unmittelbar anwendbarem EU-Recht – das Regime des KMG (alt) für das öffentliche Angebot von Wertpapieren weitgehend zu beseitigen und gleichzeitig das bestehende Regime für das öffentliche Angebot von Veranlagungen durch Übertragung der Regeln für das (nicht harmonisierte) öffentliche Angebot von Veranlagungen in das (neue) KMG 2019 aufrechtzuerhalten. Das KMG (alt) wurde aufgehoben.
Die Änderungen und ergänzenden Informationen i.Z.m. der Erlassung des KMG 2019 betreffen u.a.:
1. Nachtrag zum Prospekt (§ 6)
I.Z.m. dem vom KMG (alt) übertragenen § 6 KMG 2019 ist wesentlich, dass sich die Feststellung von Prospektmängeln als Auslöser für die Nachtragspflicht auf die Zeit vor dem Ende des öffentlichen Angebots bezieht. ...