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Änderung des Börsegesetzes 2018
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf zur Änderung des Börsegesetzes 2018 werden die Artikel 1 bis 3 der Aktionärsrechte-Richtlinie (EU-RL 2017/828 zur Änderung der EG-RL 2007/36 im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre) in nationales Recht umgesetzt. Der Entwurf zielt auf die Festlegung einheitlicher Anforderungen an institutionelle Anleger, Vermögensverwalter sowie Stimmrechtsberater und auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre bzw. Zusammenarbeit zwischen den Aktionären und der Gesellschaft ab.
Die neu geregelten Themenbereiche umfassen u.a. die folgenden Aspekte:
Identifikation der Aktionäre
Der Gesetzesentwurf räumt den Gesellschaften das Recht ein, ihre Aktionäre zu identifizieren, um direkt mit diesen kommunizieren zu können sowie die Ausübung von Aktionärsrechten und die Zusammenarbeit der Aktionäre mit der Gesellschaft zu erleichtern („Know your shareholder“). Ebenso sind Intermediäre dazu verpflichtet, der Gesellschaft auf deren Antrag oder auf Antrag eines von der Gesellschaft benannten Dritten hin unverzüglich die Informationen über die Identität von Aktionären bekanntzugeben.