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ÖBA 4, April 2019, Seite 293

Anlageberatung: keine Pflicht zur Aufklärung über das allgemeine Insolvenzrisiko

§§ 1298, 1299, 1300 ABGB

Bei der Anlageberatung besteht keine generelle Pflicht, auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen.

Es besteht keine Verpflichtung des Beraters, auch über sein Nichtwissen zu einem Risiko aufzuklären, das ihm nicht bekannt sein musste.

Bei einem Verstoß gegen eine Beratungs- oder Aufklärungspflicht liegt es am Geschädigten, den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen.

Aus der Begründung:

Der Kl ist ein Verband nach § 29 KSchG, dem Ansprüche aus einer behaupteten fehlerhaften Anlageberatung durch die bekl Finanzdienstleisterin abgetreten wurden.

Die Käufer der Anleihe waren zu Investments mit einem mittleren Risiko bereit. Der Berater der Bekl teilte ihnen mit, es handle sich um Unternehmensanleihen. Er wies darauf hin, dass dabei „schon etwas passieren kann“ bzw legte dar, dass „höhere Zinsen mit ein bisschen mehr Risiko verbunden sind“. Davon abgesehen wurde die Anleihe grds als unbedenklich und sicher beschrieben. Über das Vermögen der Emittentin wurde im Juli 2013 die Insolvenz eröffnet. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anleihen gab es keinerlei Anhaltspunkte für ...

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