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§§ 25c, 25d KSchG: Behauptungs- & Beweislast
§ 1346 ABGB; §§ 25c, 25d KSchG
Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Kreditgeber die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners kannte oder kennen musste, trifft den Interzedenten. Wird der Kreditgeber selbst aktiv, um die Einbeziehung des Interzedenten in das Schuldverhältnis zu erreichen, weist dies prima facie darauf hin, dass er die Einbringung der Forderung beim Hauptschuldner als nicht gesichert ansah. Dieser Anschein ist widerlegt, sobald feststeht, dass der Kreditgeber die Notlage nicht kannte; ein Anschein des „Kennenmüssens“ besteht nicht.
Aus der Begründung:
1.1 Gem § 25c KSchG hat der Gläubiger den Verbraucher, der einer Verbindlichkeit als Interzedent beitritt, auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der (Haupt-)Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht vollständig erfüllen wird. Der Gläubiger hat je nach Art und Ausmaß der Verbindlichkeit eine sorgfältige Bonitätsprüfung unter Verwendung der ihm zugänglichen Instrumente vorzunehmen, sich also in jenem Umfang Kenntnis von der wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners zu verschaffen, wie dies ein sorgfältiger Kreditgeber üblicherweise tut (R...