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Fristenlauf: Beginn
• Die Beurteilung des Beginnes des Fristenlaufes nach § 208 Abs. 1 lit. d BAO bedarf Feststellungen darüber, wann und "durch welche Fakten" die Ungewissheit weggefallen ist. Ungewissheit i. S. d. § 200 BAO ist eine solche im Tatsachenbereich. § 208 Abs. 1 lit. d BAO stellt auf den tatsächlichen Wegfall der Ungewissheit ab. - (§ 208 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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