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ASoK 9, September 2022, Seite 350

Bescheinigung A1: Bedeutung und Mitführungspflicht

Schreiben des deutschen BMAS, Referat VIa3, zur Handhabung der Bescheinigung A1 bei kurzfristig anberaumten und kurzzeitigen Tätigkeiten im EU-Ausland, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz vom Juni 2019, online abrufbar unter https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Internationales/handhabung-bescheinigung-a1.pdf?__blob=publicationFile&v=1; Wirtschaftskammer Österreich, Was ist bei einer Tätigkeit im Ausland zu beachten? (Stand: ), online abrufbar unter https://www.wko.at/service/t/arbeitsrecht-sozialrecht/arbeitsrecht-taetigkeit-ausland.html.

Die Bescheinigung A1 dient primär dazu, es den Behörden der demnach nicht zuständigen Mitgliedstaaten zu verbieten, den Erwerbstätigen dem eigenen Versicherungsrecht zu unterwerfen. Solange der ausstellende Träger eine solche Bescheinigung nicht widerruft oder für ungültig erklärt, können die Behörden des anderen Mitgliedstaates diese keinesfalls ignorieren und selbst Beiträge einheben. Bei Zweifeln am anzuwendenden Recht können sie eine Änderung bzw einen Widerruf dieser Bescheinigung nur dadurch bewirken, dass sie den ausstellenden Träger – allenfalls unter Einbindung der Verwaltungskommission – vom eigenen...

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