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Öffi-Ticket und Pendlerpauschale
Art 1 Z 4 des Abgabenänderungsgesetzes 2022 (AbgÄG 2022), BGBl I 2022/108.
Nach derzeitiger Rechtslage kann der Arbeitnehmer, der überwiegend auf Kosten eines vom Arbeitgeber nicht steuerbar geförderten Öffi-Tickets befördert wird, ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke geltend machen, die nicht vom Öffi-Ticket umfasst ist.
Für Zeiträume ab 2023 ist durch das AbgÄG 2022 geregelt, dass im Falle der (nicht steuerbaren) Förderung eines Öffi-Tickets durch den Arbeitgeber das Pendlerpauschale zunächst so zu berechnen ist, als ob es keine solche Förderung gäbe. Davon sind in der Folge die vom Arbeitgeber getragenen Kosten für das Öffi-Ticket abzuziehen. Nach den Beispielen in den Gesetzesmaterialien soll diese Regelung auch dann greifen, wenn das Öffi-Ticket nur einen Teil der Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder mehr als diese Wegstrecke abdeckt. Fördert der Arbeitgeber ein für mehrere Monate gültiges Ticket, dann ist der geförderte Betrag auf die Monate der Gültigkeit verteilt vom Pendlerpauschale abzuziehen.