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ASoK 9, September 2022, Seite 343

Frühstmöglicher Beginn einer Berufsausbildung (§ 2 FLAG)

Es kommt auf das „Wunschstudium“, nicht auf irgendein Studium an. Gibt es nicht nur ein „Wunschstudium“, sondern werden zwei Ausbildungen näher in Betracht gezogen und wird eine davon dann tatsächlich begonnen, ist auf die tatsächlich begonnene Ausbildung als „Wunschstudium“ abzustellen und zu prüfen, ob diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen worden ist ().

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