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AR aktuell 1, Februar 2021, Seite 35

Update: Gesellschafterliche Informationsrechte und WiEReG

Michael Barnert

Im Anschluss an ihren Beitrag in GES 2019, 69, untersuchen die beiden Autoren Bernhard Gonaus und Gerald Schmidsberger in ihrem aktuellen Beitrag in GES 2020, 419, erneut die Frage, ob die von einer GmbH in Erfüllung der im WiEReG verankerten Sorgfaltspflichten erlangten Unterlagen und Informationen Gegenstand gesellschafterlicher Informationsrechte sind – dies vor dem Hintergrund des Wegfalls des nicht öffentlichen Charakters des Wirtschaftliche Eigentümer Registers (im Folgenden kurz WiER) durch das EU-FinAnpG 2019.

Das WiEReG verpflichtet bestimmte Rechtsträger, die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen. Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten erforderlich sind, sind für die DauerS. 36 von mindestens fünf Jahren nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der betreffenden natürlichen Person aufzubewahren. Aufgrund dieser Verpflichtungen werden durch einen dem WiEReG unterliegenden Rechtsträger (wie zB einer GmbH) häufig umfassende, auch nicht öffentlich zugängliche Informationen und Unterlagen (wie zB Syndikatsverträge und Treuhandvereinbarungen) über unmittelbar...

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