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Gebühren
• Auch im Rahmen von Ehepakten können nach § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, deren Aufgabe es ist, für den Fall der Scheidung eine Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse vorzunehmen. Daraus folgt aber nicht, dass damit dem Gebührentatbestand nach § 33 TP 11 GebG gänzlich der Anwendungsbereich entzogen wäre, ist es doch definitionsgemäß gerade auch der Zweck von Ehepakten, eine Regelung der vermögensrechtlichen Beziehung der Eheleute während der Ehe und für den Fall der Auflösung der Ehe zu schaffen. - (§ 33 TP 11 GebG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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