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SWK 28, 1. Oktober 2003, Seite S 690

Kommunalsteuer bei inländischer Arbeitskräfteüberlassung

(BMF) - Werden Arbeitskräfte von einem inländischen Unternehmen einem anderen überlassen, bleiben die Arbeitskräfte Dienstnehmer des überlassenden Übernehmens. Die Arbeitskräfte sind jener Betriebsstätte des Überlassers zuzuordnen, von der aus die Arbeitskräfte vermittelt werden. Dies wird die Stätte der Geschäftsleitung sein oder eine sonstige Geschäftsstelle (Filiale). Die KommSt ist an die Gemeinde, in der diese Betriebsstätte gelegen ist, abzuführen, es sei denn, es kommt die Sechsmonateregelung zur Anwendung.

Das „Besenkammerl" wird als Betriebsstätte des Überlassers nur dann in Betracht kommen, wenn keine Gestellung erfolgt, sondern die Arbeiten in „Eigenregie" übernommen werden.


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Beispiel:
Putzfirma übernimmt auf Dauer Reinigungsarbeiten in Gebäuden; das „Besenkammerl" ist eine Einrichtung, die zur Ausübung der Reinigungsarbeiten dient (= Betriebsstätte des Putzfirma).

Ansonsten liegt eine Betriebsstätte nur dann vor, wenn in der Gemeinde eine Geschäftsstelle besteht, von wo aus die Arbeitskräfte überlassen werden.

Da die Arbeitskräfte Dienstnehmer des Überlassers bleiben, aber in die Arbeitsabläufe des Beschäftigerunternehmens eingegliedert sind, kann ein „Besenkammerl" oder ei...

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