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Doppelte Haushaltsführung
• Aufwendungen für die eigene Wohnung sind nicht als Betriebsausgaben (Werbungskosten) abzugsfähig. Erwachsen einem Steuerpflichtigen allerdings dadurch doppelte Haushaltskosten, dass ihm die tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort an den Familienwohnsitz wegen der Entfernung nicht zumutbar ist, so können die dadurch bedingten Mehraufwendungen Betriebsausgaben darstellen, vorausgesetzt, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort gleichfalls nicht zugemutet werden kann. Eine Strecke von 83 km stellt dabei keine unüblich weite Entfernung dar. - (§ 20 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)
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