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SWK 28, 1. Oktober 2003, Seite W 158

Kürzen Subventionen die Anschaffungskosten gemäß § 203 HGB?

Zum korrekten Bilanzansatz von Vermögensgegenständen

Clemens Endfellner

Erhält ein Unternehmen nicht rückzahlbare Subventionen für die Anschaffung eines Vermögensgegenstandes, ist zu klären, ob diese Subventionen die auszuweisenden Anschaffungskosten unberührt lassen (Bruttomethode) oder kürzen (Nettomethode). Bei Anwendung der Bruttomethode ist zusätzlich zu fragen, welcher Passivposten zu dotieren ist.

1. Die Definition der Anschaffungskosten im HGB

Gemäß § 203 Abs. 1 HGB sind Gegenstände des Anlagevermögens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen gemäß § 204, anzusetzen. Gemäß § 203 Abs. 2 HGB sind Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen. Der Wortlaut der zugrunde liegenden 4. EG-Richtlinie lautet hinsichtlich der Anschaffungskosten: „Zu den Anschaffungskosten gehören neben dem Einkaufspreis auch die Nebenkosten", woraus geschlossen wird, dass eine richtlinienkonforme Umsetzung erfolgte.

Anhan...

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