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SWK 28, 1. Oktober 2003, Seite R 77

GrESt: Gegenleistung

Nach ständiger hg. Judikatur erfasst der von der belangten Behörde herangezogene Tatbestand gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 GrEStG gerade diejenige Gegenleistung, die zusätzlich zu der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Leistung gewährt wird, wobei das Gesetz für die zusätzliche Gewährung einer Leistung keine zeitliche Einschränkung kennt. - (§ 5 Abs. 2 Z 1 GrEStG), (Abweisung)

(, 0219)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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