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GrESt: Gegenleistung
• Nach ständiger hg. Judikatur erfasst der von der belangten Behörde herangezogene Tatbestand gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 GrEStG gerade diejenige Gegenleistung, die zusätzlich zu der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Leistung gewährt wird, wobei das Gesetz für die zusätzliche Gewährung einer Leistung keine zeitliche Einschränkung kennt. - (§ 5 Abs. 2 Z 1 GrEStG), (Abweisung)
(, 0219)