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Verdeckte Ausschüttung
• Der VwGH hat es in ständiger Rechtsprechung nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Behörde eine Pensionszusage, welche zu einer Besserstellung gegenüber der Aktivtätigkeitszeit des Geschäftsführers führen würde, als nicht fremdüblich angesehen hat. Zweck der Vereinbarung der Anrechnung der gesetzlichen Pension auf den Pensionsanspruch aus einer Pensionszusage ist es, eine eventuelle Überversorgung des Geschäftsführers zu verhindern. - (§ 8 Abs. 2 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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