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SWK 17, 16. Juni 2003, Seite 477

Durchführung der verpflichtenden elektronischen Übermittlung von Voranmeldungen

Klarstellungen des Finanzministeriums

Mit BGBl. II Nr. 226 vom wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Voranmeldungen kundgemacht. Zur Durchführung und zum richtigen Zusammenspiel dieser Verordnung mit der FinanzOnline-Verordnung 2002 (FOnV 2002, i. d. F. BGBl. II Nr. 448/2003) ergehen folgende Klarstellungen.

1. Anmeldung

Eine gesonderte „Anmeldung zur UVA-Einreichung" ist nicht vorgesehen. Vielmehr erfolgt eine Anmeldung zu FINANZOnline nach dem in der FOnV 2002 vorgesehenen Verfahren, in dem dann - unter anderem - auch die elektronische Einreichung der UVA durchgeführt wird.

2. Zuständiges Finanzamt

Entsprechend dem eben Gesagten bestehen keine Bedenken, die Anmeldung zu FINANZOnline nicht nur bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt, sondern bei irgendeinem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis vorzunehmen (§ 18 FOnV 2002).

3. „Ausländische Unternehmer"

(1) Nach Artikel 22 der 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/38/EG müssen die Mitgliedsstaaten allen (Umsatz-)Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Einreichung gewisser (Steuer-)Erklärungen auf elektronischem Weg ermöglichen und können dazu auch verpflichten. Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 i. d. F. ...

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