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Verfahren: Wiederaufnahme
• Die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sowie die Festsetzung von Umsatzsteuer erfolgt für ein Veranlagungsjahr. Wenn eine Behörde eine Betätigung für ein späteres Veranlagungsjahr - sei es auf Grund von Unterschieden in dem im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen angenommenen Sachverhalt, sei es auf Grund einer anderen Rechtsauffassung - anders beurteilt, als dies die zuständige Behörde für ein vorangegangenes Jahr getan hat, stellt dieser Umstand für sich allein keinen Wiederaufnahmegrund dar. - (§ 303 Abs. 1 lit. c BAO), (Abweisung)
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