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SWK 16, 1. Juni 2002, Seite T 77

Ist Golfen wirklich gemeinnützig?

Mitgliedsbeitrag und Beitrittsgebühr bis 19.800 € zulässig

Bis zu welcher Höhe bei kostenintensiven Vereinstätigkeiten noch eine Förderung der Allgemeinheit und damit gemeinnützige Ziele vorliegen, wurde vielfach diskutiert und von der Rechtsprechung einschränkend interpretiert. Die neuen Vereinsrichtlinien führen erstmals beim Mitgliedsbeitrag eine Grenze von höchstens 1.800 E an.Dies ist für die Allgemeinheit, die ja immer ein Querschnitt durch die Bevölkerung sein soll, sicher leistbar. Doch bei kostenintensiven Vereinszwecken werden unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich Beitrittsgebühren von bis zu 18.000 € zugelassen (Rz. 15 Vereinsrichtlinien 2001).

Einen Betrag in Höhe von 18.000 € (fast 250.000 S) kann sich ein Bevölkerungsquerschnitt nicht mehr leisten, so dass nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Förderung der Allgemeinheit nicht mehr vorliegt und damit elitäre Vereine nicht mehr gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die Vereinsrichtlinien sehen damit eindeutig eine Begünstigung von Golfvereinen etc. vor, die in dieser Form auch nicht in den Nachbarstaaten besteht (siehe Kohler/Quantschnigg/Wiesner [Hrsg.], Die Besteuerung der Vereine9 2002, 97). Wenn nun ein Verein nicht gemeinnützige Zwecke verfolgt, dann ist zu prüfen, ob so...

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