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SWK 16, 1. Juni 2002, Seite S 467

Praxisfragen zum Umgründungs-(steuer-)recht

Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort

Walter Schwarzinger und Werner Wiesner

Zur Mindestkörperschaftsteuerverrechnung nach Umwandlung

UmS 111/16/02: Die GmbH-A wird zum nach dem Umwandlungsgesetz errichtend auf die KG-A umgewandelt. Rechtsnachfolgende Gesellschafter sind A mit 90 % als Kommanditist und die GmbH-B (Geschäftsjahr = Kalenderjahr) mit 10 % als Komplementärin. Das Geschäftsjahr der KG-A ist laut Gesellschaftsvertrag das Kalenderjahr. Wann kann die bei der GmbH-A noch nicht verrechnete Mindestkörperschaftsteuer bei den beiden Nachfolge(mit)unternehmern verrechnet werden?

Antwort: § 9 Abs. 8 UmgrStG sieht vor, dass die Mindestkörperschaftsteuer den Rechtsnachfolgern beteiligungsquotenmäßig ab dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zuzurechnen ist. Die übernehmende KG-A tritt mit Wirkung ab in die Rechtsstellung der übertragenden GmbH-A ein und hat daher auf Grund des Bilanzstichtages ein erstes Rumpfwirtschaftsjahr. Damit ist die Mindestkörperschaftsteuer bei Vorliegen entsprechend niedriger Vorauszahlungen gem. § 46 Abs. 1 EStG 1988 den beiden Mitunternehmern im Verhältnis 90 : 10 im Wirtschaftsjahr 01 bei der Veranlagung des Jahres 01 auf die Erfolgseinkommensteuer bzw. Erfolgskörperschaftsteuer anzurechnen.

Sollte die GmbH-B bei dem vorliegenden Sachverhalt ein vom Kalenderjahr abweic...

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