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SWK 16, 1. Juni 2002, Seite S 471

Umsatzsteuerliche Behandlung von Stromlieferungen

Ausgleichsenergie kann kein Durchlaufposten sein - Stromlieferung an ausländische Stromhändler oder Elektrizitätsunternehmen ist nicht zwingend umsatzsteuerfrei

Elke Hager

Im Zuge der Strommarktliberalisierung hat der Gesetzgeber im ElWOG u. a. die folgenden drei Gruppen von Teilnehmern am Strommarkt definiert:

• Elektrizitätsunternehmen

• Stromhändler und Lieferanten als Bilanzgruppenverantwortliche (BGV)

• eine Verrechnungsstelle (auch als Bilanzgruppenkoordinator (BKO) oder Clearingstelle bezeichnet) für jede Regelzone.

Während für die beiden erstgenannten Gruppen die umsatzsteuerliche Behandlung eindeutig in den Umsatzsteuerrichtlinien (RZ 422) geregelt erscheint (darauf wird weiter unten noch näher eingegangen), fehlt eine solche Konkretisierung für die Verrechnungsstellen. Um die umsatzsteuerliche Beantwortung der Frage, ob der Clearingstrom als Durchlaufposten zu betrachten oder steuerpflichtig ist und wo sich im Falle der Umsatzsteuerpflicht der Lieferort befindet, muss man sich kurz mit dem Sachverhalt auseinander setzen.

Wie funktioniert der liberalisierte Strommarkt?

Die Anbieter von elektrischer Energie melden der Verrechnungsstelle, welche Mengen an elektrischer Energie sie in einer genau definierten Periode produziert haben und wie hoch der Verbrauch ihrer Kunden war (die Messwerte werden vom Netzbetreiber für den Bilanzgruppenverantwortliche...

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